BFH - Urteil vom 28.09.2016
II R 64/14
Normen:
ErbStG a.F. § 12 Abs. 5 Satz 2; BewG a.F. § 95 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 ; EStG § 5 Abs. 2a;
Fundstellen:
BFHE 255, 90
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 12.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 314/14

Bewertung einer Forderung des Erblassers zum Zwecke der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen für die Erbschaftssteuer

BFH, Urteil vom 28.09.2016 - Aktenzeichen II R 64/14

DRsp Nr. 2016/18994

Bewertung einer Forderung des Erblassers zum Zwecke der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen für die Erbschaftssteuer

1. Für die Bestands- und Wertermittlung des Betriebsvermögens für Zwecke der Erbschaftsteuer sind bis zum 31. Dezember 2008 die Steuerbilanzwerte maßgebend, die unter Zugrundelegung der ertragsteuerrechtlichen Bilanzierungs- und Gewinnermittlungsvorschriften zutreffend sind. 2. Erwirbt der Erbe eine Kommanditbeteiligung des Erblassers, ist eine zum Sonderbetriebsvermögen des Erblassers gehörende Forderung gegenüber der Gesellschaft im Falle des Fortbestehens der Gesellschaft grundsätzlich mit dem Nennwert der Besteuerung zugrunde zu legen, selbst wenn die Forderung zum Zeitpunkt des Ablebens des Erblassers wertlos ist. 3. Die Forderung ist nicht anzusetzen, wenn die ihr gegenüberstehende Verbindlichkeit der Gesellschaft wegen einer vom Erblasser geschlossenen qualifizierten Rangrücktrittsvereinbarung nicht zu bilanzieren ist.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 12. November 2014 4 K 314/14 Erb wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

ErbStG a.F. § 12 Abs. 5 Satz 2; BewG a.F. § 95 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 ; EStG § 5 Abs. 2a;

Gründe

I.