BGH - Beschluss vom 21.02.2017
II ZB 17/15
Normen:
InsO § 155 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 04.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen HRB
OLG Frankfurt/Main, vom 12.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 20 W 185/15

Bewertung einer innerhalb des ersten Geschäftsjahrs nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgten Verlautbarung zur Rückkehr zum satzungsmäßigen Geschäftsjahr der Gesellschaft gegenüber der Steuerberatungsgesellschaft

BGH, Beschluss vom 21.02.2017 - Aktenzeichen II ZB 17/15

DRsp Nr. 2017/4968

Bewertung einer innerhalb des ersten Geschäftsjahrs nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgten Verlautbarung zur Rückkehr zum satzungsmäßigen Geschäftsjahr der Gesellschaft gegenüber der Steuerberatungsgesellschaft

Eine innerhalb des ersten Geschäftsjahrs nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgte Verlautbarung des Insolvenzverwalters zur Rückkehr zum satzungsmäßigen Geschäftsjahr der Gesellschaft gegenüber der Steuerberatungsgesellschaft, dem Finanzamt und dem Sicherheitentreuhänder ist nicht ausreichend. Die Entscheidung des Insolvenzverwalters, das Geschäftsjahr umzustellen, muss durch eine Anmeldung zur Eintragung im Handelsregister oder eine sonstige Mitteilung an das Registergericht nach außen erkennbar werden.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. November 2015 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

InsO § 155 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

Der Antragsteller ist Insolvenzverwalter in dem am 3. Dezember 2013 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der B. GmbH. Geschäftsjahr der Gesellschaft ist ausweislich § 9 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrages das Kalenderjahr.