FG Rheinland-Pfalz - Gerichtsbescheid vom 06.12.2021
6 K 2185/20
Normen:
InsO § 55 Abs. 4;

Bewertung eines im vorläufigen Insolvenzverfahren entstandenen Umsatzsteuerguthabens

FG Rheinland-Pfalz, Gerichtsbescheid vom 06.12.2021 - Aktenzeichen 6 K 2185/20

DRsp Nr. 2022/11678

Bewertung eines im vorläufigen Insolvenzverfahren entstandenen Umsatzsteuerguthabens

1. Verbindlichkeiten des Insolvenzschuldners aus dem Steuerschuldverhältnis, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit (§ 55 Abs. 4 InsO in der für das Streitjahr geltenden Fassung vom 20.12.2011). Nach der Rechtsprechung des BFH, der der Senat folgt, sind im Rahmen von § 55 Abs. 4 InsO auch Vorsteuerbeträge abzuziehen, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters begründet worden sind und die daher im Rahmen der Steuerberechnung für die § 55 Abs. 4 InsO unterliegenden Voranmeldungszeiträume masseverbindlichkeitsmindernd wirken (BFH, Urteil vom 24.09.2014, V R 48/13, BFHE 247, 460, BStBl II 2015, 506; BFH, Urteil vom 23. Juli 2020 V R 26/19, BFHE 270, 49, BFH/NV 2021, 146)