BGH - Beschluß vom 28.02.2007
IV ZR 320/04
Normen:
ZPO § 116 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DZWIR 2007, 299
NJW-RR 2007, 993
NZI 2007, 410
Vorinstanzen:
OLG Celle, vom 22.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 164/01
LG Stade, vom 05.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 205/00

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter; Zumutbarkeit eines Prozesskostenvorschusses

BGH, Beschluß vom 28.02.2007 - Aktenzeichen IV ZR 320/04

DRsp Nr. 2007/7713

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter; Zumutbarkeit eines Prozesskostenvorschusses

Im Insolvenzfall sind wirtschaftlich Beteiligte i.S. von § 116 Nr.1 ZPO diejenigen Gläubiger, deren Befriedigungsaussichten sich dadurch konkret verbessern, dass der Insolvenzverwalter obsiegt. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn ein Gläubiger mit einer nahezu vollständigen Befriedigung seiner Forderung rechnen kann.

Normenkette:

ZPO § 116 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Im Ausgangsrechtsstreit wurde rechtskräftig festgestellt, dass der S. verein a.G. U. U. (im Folgenden: Restitutionskläger) dem Schuldner F. P. (im Folgenden: Restitutionsbeklagter) Versicherungsschutz für die Havarie eines bei ihm versicherten Binnenschiffs zu gewähren hat, die sich am 26. Juni 2000 in einer B. Schleuse ereignet hatte. Der Restitutionskläger macht, gestützt auf § 580 Nr. 7b ZPO, geltend, er habe erst nach rechtskräftigem Abschluss des Rechtsstreits durch Erhalt eines Auszugs aus dem Schiffsregister erfahren, dass der Restitutionsbeklagte zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles nicht mehr Eigentümer des havarierten Binnenschiffs gewesen sei.

Das Berufungsgericht hat die Restitutionsklage durch Urteil vom 22. Januar 2004 als unzulässig verworfen und die Revision zugelassen.