I. Im Ausgangsrechtsstreit wurde rechtskräftig festgestellt, dass der S. verein a.G. U. U. (im Folgenden: Restitutionskläger) dem Schuldner F. P. (im Folgenden: Restitutionsbeklagter) Versicherungsschutz für die Havarie eines bei ihm versicherten Binnenschiffs zu gewähren hat, die sich am 26. Juni 2000 in einer B. Schleuse ereignet hatte. Der Restitutionskläger macht, gestützt auf § 580 Nr. 7b ZPO, geltend, er habe erst nach rechtskräftigem Abschluss des Rechtsstreits durch Erhalt eines Auszugs aus dem Schiffsregister erfahren, dass der Restitutionsbeklagte zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles nicht mehr Eigentümer des havarierten Binnenschiffs gewesen sei.
Das Berufungsgericht hat die Restitutionsklage durch Urteil vom 22. Januar 2004 als unzulässig verworfen und die Revision zugelassen.
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