Der Antrag des Schuldners, ihm Prozesskostenhilfe für die Durchführung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 21. Januar 2009 zu gewähren, wird abgelehnt.
Die beantragte Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Sache keine hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht, § 4 InsO, § 114 Satz 1 ZPO.
Bei der Prüfung der Erfolgsaussicht ist entscheidend auf den voraussichtlichen Erfolg in der Sache selbst, nicht auf einen davon losgelösten Erfolg des Rechtsmittels abzustellen (BGH, Beschl. v. 12. Oktober 2006 -
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