BGH - Beschluss vom 18.06.2009
IX ZA 7/09
Normen:
InsO § 4; ZPO § 114;
Vorinstanzen:
LG Gera, vom 21.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 449/07
AG Gera, vom 02.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 IN 125/06

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde des Schuldners gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens

BGH, Beschluss vom 18.06.2009 - Aktenzeichen IX ZA 7/09

DRsp Nr. 2009/17517

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde des Schuldners gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Für die Beschwerde des Schuldners gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist Prozesskostenhilfe nicht zu bewilligen, wenn zwar geltend gemacht wird, dass die Forderung des antragstellenden Finanzamts nicht hinreichend glaubhaft gemacht sei, die Voraussetzungen für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Übrigen aber zweifelsfrei vorliegen.

Tenor:

Der Antrag des Schuldners, ihm Prozesskostenhilfe für die Durchführung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 21. Januar 2009 zu gewähren, wird abgelehnt.

Normenkette:

InsO § 4; ZPO § 114;

Gründe:

Die beantragte Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Sache keine hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht, § 4 InsO, § 114 Satz 1 ZPO.

Bei der Prüfung der Erfolgsaussicht ist entscheidend auf den voraussichtlichen Erfolg in der Sache selbst, nicht auf einen davon losgelösten Erfolg des Rechtsmittels abzustellen (BGH, Beschl. v. 12. Oktober 2006 - IX ZB 107/05, AnwBl. 2007, 94 Rn. 2 m.w.N.).