BGH - Beschluß vom 24.07.2003
IX ZB 539/02
Normen:
InsO §§ 4 4a 5 20 Abs. 1 ; ZPO §§ 114 127 574 Abs. 1 2 ; BGB § 1360a Abs. 4 ;
Fundstellen:
BB 2003, 2087
BGHReport 2003, 1309
BGHZ 156, 92
FamRZ 2003, 1651
FuR 2004, 76
InVo 2004, 46
KTS 2004, 82
MDR 2003, 1440
WM 2003, 1871
ZVI 2003, 405
Vorinstanzen:
LG Bochum,
AG Bochum,

Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Insolvenzverfahren; Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde

BGH, Beschluß vom 24.07.2003 - Aktenzeichen IX ZB 539/02

DRsp Nr. 2003/11039

Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Insolvenzverfahren; Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde

»a) Legt der Schuldner gegen eine die Stundung der Verfahrenskosten ablehnende Entscheidung Beschwerde ein, kann er für das Beschwerdeverfahren Prozeßkostenhilfe beantragen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen; § 4a InsO enthält insoweit keine Sonderregelung.b) Lehnt das Beschwerdegericht die Gewährung von Prozeßkostenhilfe ab, weil es irrig annimmt, die Vorschriften der §§ 114 ff. ZPO seien durch die Bestimmung des § 4a InsO ausgeschlossen, ist eine Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn sie vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist.c) Der Schuldner kann im Stundungsverfahren formlos die Angaben machen, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob sein Vermögen voraussichtlich die anfallenden Verfahrenskosten deckt; zur Benutzung eines vom Insolvenzgericht ausgegebenen Formulars ist er nicht verpflichtet.d) Die Angaben sind inhaltlich am Maßstab der nach § 20 Abs. 1 InsO geltenden Auskunftspflicht auszurichten; sind sie unvollständig, muß das Insolvenzgericht den Schuldner darauf hinweisen, welche Punkte ergänzungsbedürftig sind.