BGH - Urteil vom 08.06.2005
IV ZR 30/04
Normen:
VVG § 166 ; InsO § 47 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 1307
DZWIR 2005, 468
FamRZ 2005, 1557
MDR 2005, 1348
NJW-RR 2005, 1412
NZA 2006, 1364
NZI 2005, 555
VersR 2005, 1134
WM 2005, 2141
ZIP 2005, 1373
ZIV 2005, 480
ZInsO 2005, 768
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, vom 27.01.2004
LG Düsseldorf,

Bezugsrecht des Arbeitnehmers hinsichtlich einer Direktversicherung in der Insolvenz des Arbeitgebers

BGH, Urteil vom 08.06.2005 - Aktenzeichen IV ZR 30/04

DRsp Nr. 2005/10430

Bezugsrecht des Arbeitnehmers hinsichtlich einer Direktversicherung in der Insolvenz des Arbeitgebers

»Zum eingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrecht des Arbeitnehmers bei einer Direktversicherung zur betrieblichen Altersversorgung im Insolvenzfall.«

Normenkette:

VVG § 166 ; InsO § 47 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung des Rückkaufswertes einer Lebensversicherung.

Er wurde durch Beschluß vom 30. April 1999 als Insolvenzverwalter über das Vermögen der A. S. GmbH & Co. KG (im folgenden: Schuldnerin) bestellt. Diese hatte im Jahre 1994 bei der Beklagten eine Direktversicherung zur betrieblichen Altersversorgung auf das Leben ihres Arbeitnehmers, des Streithelfers, genommen. In einem von ihr und dem Streithelfer gemeinsam unterschriebenen Formular für eine "Ergänzende Erklärung zum Antrag auf Lebensversicherung, Direktversicherung", das die Beklagte zur Verfügung gestellt hatte, heißt es u.a.:

"Die beantragte Lebensversicherung soll als betriebliche Direktversicherung zur Altersversorgung des Arbeitnehmers dienen. Im Hinblick auf das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19.12.1974 soll das Vertragsverhältnis so gestaltet werden,

...