BFH - Urteil vom 08.01.2003
VII R 7/02
Normen:
MinöStV § 53 Abs. 1 Nr. 3 ; GesO § 2 Abs. 4 § 7 Abs. 3 S. 1 ;
Fundstellen:
BB 2003, 674
BFH/NV 2003, 575
BFHE 200, 475
DStRE 2003, 494
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 22.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen IV 130/99

BFH - Urteil vom 08.01.2003 (VII R 7/02) - DRsp Nr. 2003/4081

BFH, Urteil vom 08.01.2003 - Aktenzeichen VII R 7/02

DRsp Nr. 2003/4081

»1. Bleibt der Lieferant von versteuertem Mineralöl, nachdem ein Antrag auf Eröffnung der Gesamtvollstreckung über das Vermögen seines Abnehmers gestellt worden ist, im Hinblick auf die gerichtliche Durchsetzung seines Zahlungsanspruchs untätig, verliert er den Vergütungsanspruch unabhängig davon, ob das Verfahren der Gesamtvollstreckung später tatsächlich eröffnet und die Forderung beim Verwalter angemeldet wird. 2. Die gerichtliche Verfolgung eines Anspruchs erfordert auch bei Anhängigkeit eines Antrags auf Eröffnung der Gesamtvollstreckung über das Vermögen eines Abnehmers von versteuertem Mineralöl, dass der Lieferant den Erlass eines Mahnbescheids erwirkt. Die Mineralölhändler ist in diesem Fall jedoch nicht mehr gehalten, den Erlass eines Vollstreckungsbescheids zu beantragen und hieraus gegen den Schuldner im Wege der Zwangsvollstreckung vorzugehen.«

Normenkette:

MinöStV § 53 Abs. 1 Nr. 3 ; GesO § 2 Abs. 4 § 7 Abs. 3 S. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine Mineralölhändlerin, lieferte an die K am 5. und 19. Oktober sowie 1. November 1995 versteuertes Gasöl. Hierüber stellte sie unter dem 16. und 24. Oktober sowie dem 6. und 8. November 1995 Rechnungen aus.