BFH - Urteil vom 19.02.2004
III R 54/01
Normen:
EigZulG § 2 Abs. 1 S. 3 ; EStG § 26 Abs. 1 ; KO § 6 § 7 ;
Fundstellen:
BB 2004, 873
BFH/NV 2004, 689
BFHE 204, 212
BFHE 205, 212
DB 2004, 966
DStRE 2004, 573
FamRZ 2004, 1375
ZfIR 2004, 444
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 17.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 458/00

BFH - Urteil vom 19.02.2004 (III R 54/01) - DRsp Nr. 2004/5316

BFH, Urteil vom 19.02.2004 - Aktenzeichen III R 54/01

DRsp Nr. 2004/5316

»Erwirbt ein Ehegatte die zur Konkursmasse des anderen Ehegatten gehörende Familienwohnung vom Konkursverwalter, liegt keine (nicht begünstigte) Anschaffung "vom" Ehegatten i.S. von § 2 Abs. 1 Satz 3 EigZulG vor. Unter den weiteren Voraussetzungen des EigZulG hat der erwerbende Ehegatte daher Anspruch auf eine Eigenheimzulage.«

Normenkette:

EigZulG § 2 Abs. 1 S. 3 ; EStG § 26 Abs. 1 ; KO § 6 § 7 ;

Gründe:

I. Über das Vermögen des Ehemannes der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) war das Konkursverfahren eröffnet worden. Mit notariellem Kaufvertrag vom 8. Juli 1996 veräußerte der Konkursverwalter das im Alleineigentum des Ehemannes stehende Hausgrundstück, das teilweise vermietet war und teilweise von den Eheleuten bewohnt wurde, an die Klägerin (Kaufpreis 450 000 DM). Die den Erwerb finanzierende Kreissparkasse bestätigte den Eheleuten im späteren finanzgerichtlichen Verfahren, das Wohnhaus habe im Rahmen des Konkurses zur Verwertung angestanden; es habe durchaus zu einer Zwangsversteigerung bzw. zu einem Verkauf an Dritte außerhalb des Verfahrens kommen können. Drittinteressenten seien seinerzeit vorhanden gewesen. Die Klägerin habe das Wohnhaus erworben, um es nicht zur Zwangsversteigerung bzw. zum Kauf an Dritte kommen zu lassen.