I. Über das Vermögen des Ehemannes der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) war das Konkursverfahren eröffnet worden. Mit notariellem Kaufvertrag vom 8. Juli 1996 veräußerte der Konkursverwalter das im Alleineigentum des Ehemannes stehende Hausgrundstück, das teilweise vermietet war und teilweise von den Eheleuten bewohnt wurde, an die Klägerin (Kaufpreis 450 000 DM). Die den Erwerb finanzierende Kreissparkasse bestätigte den Eheleuten im späteren finanzgerichtlichen Verfahren, das Wohnhaus habe im Rahmen des Konkurses zur Verwertung angestanden; es habe durchaus zu einer Zwangsversteigerung bzw. zu einem Verkauf an Dritte außerhalb des Verfahrens kommen können. Drittinteressenten seien seinerzeit vorhanden gewesen. Die Klägerin habe das Wohnhaus erworben, um es nicht zur Zwangsversteigerung bzw. zum Kauf an Dritte kommen zu lassen.
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