BFH - Urteil vom 20.07.2004
VII R 28/03
Normen:
AO (1977) §§ 47 226 Abs. 1 ; BGB § 387 ; GesO § 7 Abs. 5 ; KO § 54 Abs. 1 ; InsO § 95 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2004, 2286
BFH/NV 2004, 1566
BFHE 206, 321
BStBl II 2005, 10
DB 2004, 2250
DStRE 2004, 1440
ZIP 2004, 2060
Vorinstanzen:
FG Brandenburg, vom 29.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1270/01

BFH - Urteil vom 20.07.2004 (VII R 28/03) - DRsp Nr. 2004/15869

BFH, Urteil vom 20.07.2004 - Aktenzeichen VII R 28/03

DRsp Nr. 2004/15869

»Im Gesamtvollstreckungsverfahren kann der Gläubiger auch dann aufrechnen, wenn im Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens die Forderung des Gemeinschuldners, gegen die er aufrechnet (Hauptforderung), erst aufschiebend bedingt entstanden ist.«

Normenkette:

AO (1977) §§ 47 226 Abs. 1 ; BGB § 387 ; GesO § 7 Abs. 5 ; KO § 54 Abs. 1 ; InsO § 95 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Über das Vermögen der X-GmbH (Gemeinschuldnerin) wurde im März 1998 ein Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet und die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) zur Verwalterin bestellt. Diese machte mit Umsatzsteuererklärung vom Februar 1999 einen Umsatzsteuer-Erstattungsanspruch für das Jahr 1998 geltend, der sich aus der Uneinbringlichkeit von vor Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens vereinbarten Entgelten für umsatzsteuerpflichtige Leistungen der Gemeinschuldnerin ergab. Nach einer sich anschließenden Umsatzsteuer-Sonderprüfung des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) wurde der Erstattungsbetrag auf 36 964,68 DM festgesetzt.