BGH - Beschluß vom 04.07.2002
IX ZB 24/02
Normen:
ZPO (ab 1.1.2002) § 574 Abs. 1 ; InsO § 7 ;
Vorinstanzen:
LG Neuruppin,

BGH - Beschluß vom 04.07.2002 (IX ZB 24/02) - DRsp Nr. 2002/9971

BGH, Beschluß vom 04.07.2002 - Aktenzeichen IX ZB 24/02

DRsp Nr. 2002/9971

(Unzulässigkeit einer Insolvenz-Rechtsbeschwerde betreffend die Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters)

Normenkette:

ZPO (ab 1.1.2002) § 574 Abs. 1 ; InsO § 7 ;

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 1, 2 ZPO).

Das Beschwerdegericht hat die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters für die Betriebsfortführung aufgrund fallbezogener Umstände geringer als die entsprechende Tätigkeit des endgültigen Verwalters bemessen. Eine Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung stellt sich damit nicht.

Vorinstanz: LG Neuruppin,