Das Rechtsmittel wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§
Die Auslegung des einschränkenden Zusatzes zur Bürgschaft durch das Berufungsgericht ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das pauschale Vorbringen der Klägerin, die Kredite seien "mit Zustimmung" des Beklagten erfolgt, betraf einen Rechtsbegriff, dessen Anwendung hier streitig war. Deshalb oblag es der Klägerin, die zugrundeliegenden Tatsachen vorzutragen, aus denen erst der rechtliche Schluß auf eine "Zustimmung" abzuleiten gewesen wäre. Daran fehlt es.
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