BGH - Beschluss vom 08.10.2009
IX ZB 169/08
Vorinstanzen:
LG Stade, vom 17.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 9/08
AG Cuxhaven, vom 09.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 12 IK 15/00

BGH - Beschluss vom 08.10.2009 (IX ZB 169/08) - DRsp Nr. 2010/2366

BGH, Beschluss vom 08.10.2009 - Aktenzeichen IX ZB 169/08

DRsp Nr. 2010/2366

Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 17. Juni 2008 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Landgericht zurückverwiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Am 5. März 2001 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet. Am 6. Mai 2004 kündigte das Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung an. Der weitere Beteiligte zu 2 wurde zum Treuhänder für die Wohlverhaltensperiode bestellt. Am 2. September 2004 wurde das Insolvenzverfahren aufgehoben.