BGH - Beschluß vom 13.06.2002
IX ZA 2/02
Normen:
InsO §§ 4 7 ;
Vorinstanzen:
LG Köln,

BGH - Beschluß vom 13.06.2002 (IX ZA 2/02) - DRsp Nr. 2002/10179

BGH, Beschluß vom 13.06.2002 - Aktenzeichen IX ZA 2/02

DRsp Nr. 2002/10179

(Zurückweisung einer Rechtsbeschwerde gegen die Versagung von Prozeßkostenhilfe im Insolvenzverfahren)

Normenkette:

InsO §§ 4 7 ;

Gründe:

Die Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 4 InsO i.V.m. § 114 ZPO). Eine Rechtsbeschwerde gemäß § 7 InsO wäre unzulässig. Denn es liegt keiner der Fälle des § 574 Abs. 2 ZPO n.F. vor. Die Ausführungen des Landgerichts dazu, daß ein Versagungsgrund gemäß § 290 InsO ausscheide, betreffen nur den entschiedenen Einzelfall und erfordern keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.

Vorinstanz: LG Köln,