Die Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 4 InsO i.V.m. § 114 ZPO). Eine Rechtsbeschwerde gemäß § 7 InsO wäre unzulässig. Denn es liegt keiner der Fälle des § 574 Abs. 2 ZPO n.F. vor. Die Ausführungen des Landgerichts dazu, daß ein Versagungsgrund gemäß § 290 InsO ausscheide, betreffen nur den entschiedenen Einzelfall und erfordern keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.
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