BGH - Beschluß vom 13.06.2002
IX ZA 4/02
Normen:
ZPO (ab 1.1.2002) § 574 Abs. 2 ; InsO § 7 ;
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 13.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 7/02

BGH - Beschluß vom 13.06.2002 (IX ZA 4/02) - DRsp Nr. 2002/9936

BGH, Beschluß vom 13.06.2002 - Aktenzeichen IX ZA 4/02

DRsp Nr. 2002/9936

(Zulässigkeit einer Insolvenz-Rechtsbeschwerde)

Normenkette:

ZPO (ab 1.1.2002) § 574 Abs. 2 ; InsO § 7 ;

Gründe:

Die Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Eine Rechtsbeschwerde wäre unzulässig. Denn es liegt keiner der Fälle des § 574 Abs. 2 ZPO vor. Die Ausführungen des Landgerichts zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Gläubigerforderung und des Eröffnungsgrundes (§ 14 Abs. 1 InsO) betreffen nur den entschiedenen Einzelfall und erfordern keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Gleiches gilt für die Ausführungen der Vorinstanz zu der Angabe der Eröffnungsstunde (§ 27 Abs. 2 Nr. 3 InsO).