Die Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Eine Rechtsbeschwerde wäre unzulässig. Denn es liegt keiner der Fälle des § 574 Abs. 2 ZPO vor. Die Ausführungen des Landgerichts zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Gläubigerforderung und des Eröffnungsgrundes (§ 14 Abs. 1 InsO) betreffen nur den entschiedenen Einzelfall und erfordern keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Gleiches gilt für die Ausführungen der Vorinstanz zu der Angabe der Eröffnungsstunde (§ 27 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
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