BGH - Beschluss vom 17.09.2009
IX ZB 284/08
Normen:
InsO § 290 Abs. 1 Nr. 5;
Vorinstanzen:
LG Hanau, vom 07.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 293/08
AG Hanau, vom 16.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 70 IN 257/06

BGH - Beschluss vom 17.09.2009 (IX ZB 284/08) - DRsp Nr. 2010/2362

BGH, Beschluss vom 17.09.2009 - Aktenzeichen IX ZB 284/08

DRsp Nr. 2010/2362

Im Regelinsolvenzverfahren kommt eine Versagung der Restschuldbefreiung regelmäßig nicht in Betracht, wenn der Schuldner unrichtige Angaben korrigiert, bevor der betroffene Gläubiger dies beanstandet.

Der Schuldnerin wird Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung für das Rechtsbeschwerdeverfahren gewährt und Rechtsanwalt Dr. S. beigeordnet.

Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin werden der Beschluss des Amtsgerichts Hanau vom 16. Oktober 2008 und der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hanau vom 7. November 2008 aufgehoben.

Der Antrag des Gläubigers auf Versagung der Restschuldbefreiung wird abgelehnt.

Der Gläubiger trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren.

Der Gegenstandswert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 290 Abs. 1 Nr. 5;

Gründe:

I.

Auf den mit einem Restschuldbefreiungsgesuch verbundenen Eigenantrag wurde am 23. Mai 2006 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und Rechtsanwalt R. zum Insolvenzverwalter bestellt.