BGH - Beschluss vom 17.09.2009
IX ZB 51/09
Vorinstanzen:
LG Mannheim, vom 13.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 248/08
AG Mannheim, vom 05.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 IN 244/08

BGH - Beschluss vom 17.09.2009 (IX ZB 51/09) - DRsp Nr. 2010/2363

BGH, Beschluss vom 17.09.2009 - Aktenzeichen IX ZB 51/09

DRsp Nr. 2010/2363

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim vom 13. Januar 2009 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 27.471,78 € festgesetzt.

Gründe:

Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, § 34 Abs. 2 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil ein Zulässigkeitsgrund nicht gegeben ist.

1. Die von der Rechtsbeschwerde geltend gemachten Rügen einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG greifen nicht durch. Das Beschwerdegericht hat das Vorbringen des Schuldners, den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen (Art. 3 Abs. 1 EuInsVO) bereits im Zeitpunkt der Antragstellung am 1. Juli 2008 nach Frankreich verlegt zu haben, nicht übergangen. Es hat ihn nur anders gewürdigt als der Schuldner. Hierin liegt kein Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs.