BGH - Beschluß vom 18.01.2005
XI ZR 340/03
Fundstellen:
BGHReport 2005, 939
Vorinstanzen:
OLG Oldenburg, vom 24.10.2003

BGH - Beschluß vom 18.01.2005 (XI ZR 340/03) - DRsp Nr. 2005/3085

BGH, Beschluß vom 18.01.2005 - Aktenzeichen XI ZR 340/03

DRsp Nr. 2005/3085

Gründe:

I. Die Parteien, eine Bank sowie der Insolvenzverwalter einer Autohändlerin, streiten über die Verteilung des Erlöses aus der Verwertung von Kraftfahrzeugen. Die Autohändlerin schloß im Februar 1999 mit der F. AG (im folgenden: Lieferantin) einen formularmäßigen "Händlervertrag", der einen Eigentumsvorbehalt an den gelieferten Fahrzeugen bis zur Bezahlung aller gegenwärtig bestehenden und künftig entstehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung der Händlerin mit der Lieferantin und mit der Klägerin vorsah, und im Mai 1999 mit der Klägerin einen "Rahmenvertrag" für Händler-Einkaufsfinanzierungen, in dem die Sicherungsübereignung finanzierter Fahrzeuge an die Klägerin vereinbart wurde. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Händlerin vereinbarten die Parteien, die vorhandenen Kraftfahrzeuge zu verwerten und die Verwertungserlöse auf ein Sicherheitenerlöskonto einzuzahlen. Die Parteien begehren nun wechselseitig im Wege von Klage und Widerklage die Zustimmung zur Auszahlung des Guthabens auf dem Sicherheitenerlöskonto, das im August 2002 2.124.911,45 EUR aufwies.