BGH - Beschluss vom 21.01.2016
IX ZB 24/15
Normen:
ZPO § 574 Abs. 1 S. 1; ZPO § 127 Abs. 3; ZPO § 116 S. 1 Nr. 1; ZPO S. 3; InsO § 60 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2016, 553
NZI 2016, 279
NZI 2016, 6
WM 2016, 425
ZIP 2016, 437
ZInsO 2016, 542
ZVI 2016, 251
Vorinstanzen:
AG Riesa, vom 11.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 C 268/14
LG Dresden, vom 16.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 643/14

BGH - Beschluss vom 21.01.2016 (IX ZB 24/15) - DRsp Nr. 2016/3482

BGH, Beschluss vom 21.01.2016 - Aktenzeichen IX ZB 24/15

DRsp Nr. 2016/3482

Hat das Beschwerdegericht eine für den Beschwerdeführer unanfechtbare Entscheidung auf die sofortige Beschwerde hin geändert und die Rechtsbeschwerde zugelassen, ist diese statthaft, wenn für den Rechtsbeschwerdeführer gegen eine entsprechende erstinstanzliche Entscheidung die sofortige Beschwerde statthaft gewesen wäre. Der Staatskasse steht gegen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe an eine Partei kraft Amtes kein Beschwerderecht zu. Der Insolvenzverwalter zählt nicht zu den am Gegenstand eines für die Masse geführten Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten, wenn durch den Rechtsstreit ein Vermögensgegenstand zur Masse zurückgeführt werden soll, für dessen Verlust der Verwalter schadensersatzpflichtig ist.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 16. April 2015 aufgehoben und die sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Riesa vom 11. Juni 2014 als unzulässig verworfen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

ZPO § 574 Abs. 1 S. 1; ZPO § 127 Abs. 3; ZPO § 116 S. 1 Nr. 1; ZPO S. 3; InsO § 60 Abs. 1;

Gründe

I.