Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 16. April 2015 aufgehoben und die sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Riesa vom 11. Juni 2014 als unzulässig verworfen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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