BGH - Beschluß vom 27.01.2005
IX ZA 20/04
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 13.08.2004

BGH - Beschluß vom 27.01.2005 (IX ZA 20/04) - DRsp Nr. 2005/3071

BGH, Beschluß vom 27.01.2005 - Aktenzeichen IX ZA 20/04

DRsp Nr. 2005/3071

Gründe:

I. Der Schuldner beantragte beim Amtsgericht Dortmund die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die Gewährung von Restschuldbefreiung und die Stundung der Verfahrenskosten.

Gegenüber dem vom Insolvenzgericht mit der Prüfung des Insolvenzgrundes beauftragten Sachverständigen gab der Schuldner an, er habe in der Vergangenheit beim Finanzamt falsche Rechnungen eingereicht und auf diese Weise unberechtigte Umsatzsteuererstattungen erlangt. Dieselben Angaben machte er in einem steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren.

Das Amtsgericht - Insolvenzgericht - hat den Antrag auf Stundung abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, im vorliegenden Fall scheide eine Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO aus. Dies müsse, obwohl in § 4a Abs. 1 Satz 4 InsO nicht erwähnt, auch bereits im Stundungsverfahren berücksichtigt werden. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde des Schuldners zurückgewiesen. Dieser beantragt Prozeßkostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde.

II. Prozeßkostenhilfe kann dem Schuldner nicht gewährt werden, weil das beabsichtigte Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO).