Die Beklagte war seit Februar 1995 mit einem Anteil von 16 % Gesellschafterin der M. GmbH und zugleich deren Geschäftsführerin. Die B.-bank und die T.-bank gewährten der Gesellschaft Kredite in Millionenhöhe. Mit Bürgschaftserklärung vom 9. Juli 1995 übernahm die Beklagte gegenüber der B. ...bank die Haftung bis zu einem Betrag von 1.600.000 DM für deren Forderungen gegen die Hauptschuldnerin auf den Konten Nr. 47843 und 1144509. Auf dem erstgenannten Konto stellte die Bank der Gesellschaft einen Betriebsmittelkredit von 6 Mio. DM zur Verfügung, der in voller Höhe in Anspruch genommen wurde.
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