BGH - Urteil vom 09.06.2016
IX ZR 174/15
Normen:
InsO § 133 Abs. 1 S. 2; InsO § 17 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
DB 2016, 1689
DZWIR 2016, 588
DZWIR 26, 588
GmbHR 2016, 870
MDR 2016, 1049
NJW-RR 2016, 939
NZI 2016, 736
NZI 2016, 7
WM 2016, 1238
ZIP 2016, 1348
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 25.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 508/13
OLG Köln, vom 22.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 126/14

BGH - Urteil vom 09.06.2016 (IX ZR 174/15) - DRsp Nr. 2016/11266

BGH, Urteil vom 09.06.2016 - Aktenzeichen IX ZR 174/15

DRsp Nr. 2016/11266

Indizien für eine Zahlungseinstellung sind gegeben, wenn der Schuldner selbst erteilte Zahlungszusagen nicht einhält oder verspätete Zahlungen nur unter dem Druck einer angedrohten Liefersperre vornimmt.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 22. Juli 2015 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

InsO § 133 Abs. 1 S. 2; InsO § 17 Abs. 2 S. 2;

Tatbestand

Der Kläger ist Verwalter in dem auf den Eigenantrag vom 2. Oktober 2009 über das Vermögen der S. GmbH (nachfolgend: Schuldnerin) am 1. Januar 2010 eröffneten Insolvenzverfahren. Gegenstand der vorliegenden Klage bilden Ansprüche aus Vorsatzanfechtung.

Die Schuldnerin, die sich mit der Verwertung von Abfällen zwecks Gewinnung von Methanol und anderer chemischer Stoffe befasste, stand mit der Beklagten seit September des Jahres 2007 in ständiger Geschäftsbeziehung. Die Beklagte errichtete auf dem Gelände der Schuldnerin Anlagen zur Rückkühlung von Kühlwasser. Als Gegenleistung für die Herstellung und den anschließenden mietweisen Gebrauch der Anlagen hatte die Schuldnerin Vergütungen an die Beklagte zu zahlen.