BGH - Urteil vom 10.01.2002
IX ZR 61/99
Normen:
GesO § 10 Abs. 1 ; KO § 40 Abs. 2 ; InsO § 145 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BKR 2002, 237
DB 2002, 582
DZWIR 2002, 247
InVo 2002, 170
KTS 2002, 338
MDR 2002, 663
NJW 2002, 1342
VIZ 2002, 313
WM 2002, 394
ZIP 2002, 404
ZInsO 2002, 223
Vorinstanzen:
OLG Rostock,
LG Neubrandenburg,

BGH - Urteil vom 10.01.2002 (IX ZR 61/99) - DRsp Nr. 2002/3194

BGH, Urteil vom 10.01.2002 - Aktenzeichen IX ZR 61/99

DRsp Nr. 2002/3194

»a) Auch in der Gesamtvollstreckung findet die Anfechtung gegenüber Einzelrechtsnachfolgern des ersten Leistungsempfängers nach Maßgabe des § 40 Abs. 2 KO, § 145 Abs. 2 InsO statt. b) Eine Einzelrechtsnachfolge liegt auch vor, wenn der Empfänger eines anfechtbar begebenen Schecks diesen über das Konto einer anderen Person zu deren Gunsten einziehen läßt.«

Normenkette:

GesO § 10 Abs. 1 ; KO § 40 Abs. 2 ; InsO § 145 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Verwalter in der Gesamtvollstreckung über das Vermögen der K. GmbH (nachfolgend: GmbH oder Gesamtvollstreckungsschuldnerin). Deren Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer war H. K., der Ehemann der Beklagten. Die GmbH und ihre Tochterunternehmen hatten Liquiditätsschwierigkeiten. In einem an alle Gesellschafter versandten Besprechungsvermerk vom 16. Juni 1993 heißt es unter anderem:

"Verlust per Mai: 1,0 Mio. DM

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... Auswirkungen der entstehenden Probleme

der leiseste Verdacht dieser Entwicklung führt sofort zur Zahlungsunfähigkeit durch Reaktion der Banken

es müssen sofort Maßnahmen in Erwartung der Situation realisiert werden in 2 Richtungen:

1. Sicherung der persönlichen Belange jedes Gesellschafters

GF ausstehende Einlage 200 TM durch Einkünfte aus der Firma

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