BGH - Urteil vom 23.05.2017
XI ZR 219/16
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 30.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 237/12
OLG Brandenburg, vom 27.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 76/14

BGH - Urteil vom 23.05.2017 (XI ZR 219/16) - DRsp Nr. 2017/8710

BGH, Urteil vom 23.05.2017 - Aktenzeichen XI ZR 219/16

DRsp Nr. 2017/8710

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 27. April 2016 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu ihrem Nachteil erkannt worden ist.

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 27. April 2016 aufgehoben, soweit die Klage hinsichtlich des Anspruches der Klägerin auf Zahlung von 394.856,91 € nebst ausgerechneter Zinsen seit dem 16. April 2007 sowie des ausgerechneten Zinsanspruches für das Jahr 2001 in Höhe von 16.381,21 € abgewiesen worden ist. Im Übrigen wird die Revision der Klägerin zurückgewiesen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einer selbstschuldnerischen Höchstbetragsbürgschaft in Anspruch.