BGH - Urteil vom 24.09.2009
IX ZR 189/08
Normen:
InsO § 36 Abs. 1, § 129, § 134, § 143; ZPO § 850a,§ 850b Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
Rpfleger 2010, 233
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart, vom 24.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 38/08
LG Tübingen, vom 24.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 19/07

BGH - Urteil vom 24.09.2009 (IX ZR 189/08) - DRsp Nr. 2010/777

BGH, Urteil vom 24.09.2009 - Aktenzeichen IX ZR 189/08

DRsp Nr. 2010/777

a) Eine nach den Vorschriften des Zwangsvollstreckungsrechts bedingt pfändbare Berufsunfähigkeitsrente fällt im Insolvenzverfahren insoweit in die Insolvenzmasse, als sie im Rahmen einer Billigkeitsentscheidung für pfändbar nach den für Arbeitseinkommen geltenden Vorschriften erklärt wird. b) Die Billigkeitsprüfung, bei der alle in Betracht kommenden Umstände des Einzelfalls zu würdigen sind, obliegt dem Insolvenzgericht, wenn der Insolvenzverwalter beantragt, bedingt pfändbare Bezüge des Schuldners für pfändbar zu erklären, um sie wie Arbeitseinkommen zur Masse zu ziehen; streiten Insolvenzverwalter und Schuldner um die Massezugehörigkeit von bedingt pfändbaren Einkünften des Schuldners oder ist die Frage der Pfändbarkeit im Rahmen eines Anfechtungsprozesses zu beantworten, muss die Billigkeitsentscheidung vom Prozessgericht getroffen werden.

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 24. September 2008 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

InsO § 36 Abs. 1, § 129, § 134, § 143; ZPO § 850a,§ 850b Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand: