BGH - Urteil vom 26.02.1997
3 StR 525/96
Normen:
StGB § 99, § 78a;
Fundstellen:
BGHSt 43, 1
JR 1999, 115
JZ 1997, 1014
NJW 1997, 1715
NStZ 1997, 487
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart,

BGH - Urteil vom 26.02.1997 (3 StR 525/96) - DRsp Nr. 1997/4852

BGH, Urteil vom 26.02.1997 - Aktenzeichen 3 StR 525/96

DRsp Nr. 1997/4852

»Zur Frage der Verjährung einer jahrzehntelang ausgeübten geheimdienstlichen Agententätigkeit.«

Normenkette:

StGB § 99, § 78a;

Gründe:

Das Oberlandesgericht hat den Angeklagten wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie auf den Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des Stimmrechts für die Dauer von drei Jahren erkannt. Mit seiner Revision macht der Angeklagte Strafverfolgungsverjährung geltend, erhebt Verfahrensrügen und die Sachrüge. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Das Oberlandesgericht hat festgestellt, daß der Angeklagte 1974 als Student der Elektrotechnik, zunächst ohne es zu erkennen, mit dem Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen DDR (MfS) ihm Kontakt kam. Nach anfänglichem Zögern verpflichtete er sich im Frühjahr 1975 etwa zur Zeit des Abschlusses seines Studiums ohne besondere finanzielle Interessen schriftlich zur Zusammenarbeit mit dem MfS, nämlich zum "Gedankenaustausch und (der) Tätigkeit zur Friedenssicherung" (UA S. 8). Die vom Angeklagten dem MfS in den Anfangsjahren mitgeteilten Tatsachen werden nur allgemein mit Berichten "aus seinem persönlichen und beruflichen Umfeld" (UA S. 12 bis 14) umschrieben. Im Vordergrund der Beziehung stand die Kontaktpflege (UA S. 12 f.).