BGH - Beschluß vom 07.07.2005
IX ZB 266/04
Normen:
InsO § 222 § 231 Abs. 1 Nr. 1 § 250 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 2005, 1981
BGHReport 2005, 1562
BGHZ 163, 344
DZWIR 2006, 74
MDR 2006, 114
NJW-RR 2005, 1638
NZI 2005, 619
Rpfleger 2005, 621
WM 2005, 1852
ZIP 2005, 1648
ZIV 2005, 604
ZInsO 2005, 927
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 20.10.2004
AG Berlin-Charlottenburg,

Bildung von Gruppen von Gläubigern in der Insolvenz; Fortführung des Gewerbebetriebes des Schuldners; Beteiligung weiterer Gläubiger im Beschwerdeverfahren

BGH, Beschluß vom 07.07.2005 - Aktenzeichen IX ZB 266/04

DRsp Nr. 2005/13109

Bildung von Gruppen von Gläubigern in der Insolvenz; Fortführung des Gewerbebetriebes des Schuldners; Beteiligung weiterer Gläubiger im Beschwerdeverfahren

»a) Im Rahmen eines Insolvenzplans ist die Bildung einer Gruppe, die Gläubiger mit werthaltigen und nicht werthaltigen Absonderungsrechten in sich vereint, grundsätzlich unzulässig.b) Ist der Insolvenzplan auf die Fortführung der Schuldnerin auf den bisherigen Betriebsgrundstücken gerichtet, ist die Werthaltigkeit daran bestehender Sicherheiten, die dem Sicherungsnehmer ein Absonderungsrecht gewähren, nach dem Fortführungswert zu bemessen. Bei Grundschulden sind danach auch die im Wege einer Zwangsverwaltung realisierbaren dinglichen Zinsen zu berücksichtigen.c) Wenden sich einzelne Gläubiger mit der sofortigen Beschwerde gegen die gerichtliche Bestätigung eines vom Insolvenzverwalter vorgelegten Insolvenzplans, muß das Beschwerdegericht andere Gläubiger nicht schon deswegen am Beschwerdeverfahren formell beteiligen, weil sie der Annahme des Plans zugestimmt haben.d) Durch die Bestätigung eines Insolvenzplans ist ein Gläubiger beschwert, wenn er geltend machen kann, der Plan beeinträchtige ihn in seinen Rechten.