I. Mit Beschluss vom 4. Oktober 2001 eröffnete das Amtsgericht - Insolvenzgericht - über das Vermögen des Schuldners ein vereinfachtes Insolvenzverfahren (§§ 304 f. InsO) und bestellte den weiteren Beteiligten als Treuhänder. Unter dem 26. November 2003 erstattete der Treuhänder seinen Schlussbericht; zugleich beantragte er die Festsetzung seiner Vergütung nebst zu erstattender Auslagen und Umsatzsteuer (im Folgenden: Vergütung) in Höhe von insgesamt 121.708,34 EUR. Als Berechnungsgrundlage für die Vergütung legte er eine Insolvenzmasse im Wert von 450.759,90 EUR zu Grunde. Darin enthalten war der Wert eines Grundstücks in Höhe von 256.286,18 EUR. Er machte eine Erhöhung des Vergütungssatzes um 50 vom Hundert geltend.
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