Bindung an die Feststellungen eines Urteils im Kaduzierungsverfahren bei Geltendmachung anderer Ansprüche gegen Mitgesellschafter; Anforderungen an die Erfüllung der Einlagepflicht
BGH, Urteil vom 08.11.2004 - Aktenzeichen II ZR 362/02
DRsp Nr. 2005/161
Bindung an die Feststellungen eines Urteils im Kaduzierungsverfahren bei Geltendmachung anderer Ansprüche gegen Mitgesellschafter; Anforderungen an die Erfüllung der Einlagepflicht
»a) Wird in einem Prozeß des Insolvenzverwalters gegen einen GmbH-Gesellschafter rechtskräftig festgestellt, daß der Gesellschafter seine Einlage nicht eingezahlt hat, und führt der Insolvenzverwalter daraufhin das Kaduzierungsverfahren nach § 21GmbHG durch, ist das Gericht in dem nachfolgenden Prozeß des Insolvenzverwalters gegen einen Mitgesellschafter auf Zahlung des Fehlbetrages nach § 24GmbHG nicht an die rechtskräftige Feststellung aus dem Vorprozeß gebunden.b) Der GmbH-Gesellschafter erfüllt seine Einlagepflicht, indem er den Einlagebetrag nach einem Kapitalerhöhungsbeschluß zur freien Verfügung der Geschäftsführer an die Gesellschaft zahlt. Dabei reicht die Zahlung auf ein im Debet geführtes Konto aus, sofern die Geschäftsführung die Möglichkeit erhält, über einen Betrag in Höhe der Einlageleistung frei zu verfügen, sei es im Rahmen eines förmlich eingeräumten Kreditrahmens, sei es aufgrund einer nur stillschweigenden Gestattung der Bank.«