BGH - Urteil vom 08.11.2004
II ZR 362/02
Normen:
ZPO § 325 ; GmbHG §§ 21 ff. 55 ff. ;
Fundstellen:
BB 2005, 123
BGHReport 2005, 536
DB 2005, 155
DNotZ 2005, 312
DStR 2005, 164
GmbHR 2004, 229
InVo 2005, 216
MDR 2005, 344
NJW-RR 2005, 338
NZG 2005, 180
NZI 2005, 183
NotBZ 2005, 71
WM 2005, 132
ZIP 2005, 121
ZInsO 2005, 315
Vorinstanzen:
SchlHOLG, vom 16.05.2002
SchlHOLG, vom 07.11.2002
LG Kiel, vom 14.03.2001

Bindung an die Feststellungen eines Urteils im Kaduzierungsverfahren bei Geltendmachung anderer Ansprüche gegen Mitgesellschafter; Anforderungen an die Erfüllung der Einlagepflicht

BGH, Urteil vom 08.11.2004 - Aktenzeichen II ZR 362/02

DRsp Nr. 2005/161

Bindung an die Feststellungen eines Urteils im Kaduzierungsverfahren bei Geltendmachung anderer Ansprüche gegen Mitgesellschafter; Anforderungen an die Erfüllung der Einlagepflicht

»a) Wird in einem Prozeß des Insolvenzverwalters gegen einen GmbH-Gesellschafter rechtskräftig festgestellt, daß der Gesellschafter seine Einlage nicht eingezahlt hat, und führt der Insolvenzverwalter daraufhin das Kaduzierungsverfahren nach § 21 GmbHG durch, ist das Gericht in dem nachfolgenden Prozeß des Insolvenzverwalters gegen einen Mitgesellschafter auf Zahlung des Fehlbetrages nach § 24 GmbHG nicht an die rechtskräftige Feststellung aus dem Vorprozeß gebunden.b) Der GmbH-Gesellschafter erfüllt seine Einlagepflicht, indem er den Einlagebetrag nach einem Kapitalerhöhungsbeschluß zur freien Verfügung der Geschäftsführer an die Gesellschaft zahlt. Dabei reicht die Zahlung auf ein im Debet geführtes Konto aus, sofern die Geschäftsführung die Möglichkeit erhält, über einen Betrag in Höhe der Einlageleistung frei zu verfügen, sei es im Rahmen eines förmlich eingeräumten Kreditrahmens, sei es aufgrund einer nur stillschweigenden Gestattung der Bank.«

Normenkette:

ZPO § 325 ; GmbHG §§ 21 ff. 55 ff. ;

Tatbestand: