BGH - Beschluss vom 29.06.2017
I ZB 60/16
Normen:
ZPO § 1040 Abs. 1 S. 2; ZPO § 1062 Abs. 1 Nr. 2; InsO § 115 Abs. 1; InsO § 116;
Fundstellen:
MDR 2018, 114
NJW-RR 2018, 178
NZG 2019, 395
NZI 2018, 62
ZIP 2017, 2317
ZInsO 2017, 2751
Vorinstanzen:
OLG Hamburg, vom 20.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 SchH 2/16

Bindung des Insolvenzverwalters an eine vom Schuldner in einem Geschäftsbesorgungsvertrag vereinbarte Schiedsklausel; Geltendmachung eines Anspruchs auf Vergütung aus Notgeschäftsführung nach Beendigung eines Bereederungsvertrags; Erlöschen des Bereederungsvertrags mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ex nunc

BGH, Beschluss vom 29.06.2017 - Aktenzeichen I ZB 60/16

DRsp Nr. 2017/16169

Bindung des Insolvenzverwalters an eine vom Schuldner in einem Geschäftsbesorgungsvertrag vereinbarte Schiedsklausel; Geltendmachung eines Anspruchs auf Vergütung aus Notgeschäftsführung nach Beendigung eines Bereederungsvertrags; Erlöschen des Bereederungsvertrags mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ex nunc

InsO § 116 Die Bestimmung des § 116 InsO steht der Bindung des Insolvenzverwalters an eine vom Schuldner in einem Geschäftsbesorgungsvertrag vereinbarte Schiedsklausel nicht entgegen.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg - 6. Zivilsenat - vom 20. Juni 2016 aufgehoben.

Der Antrag des Antragstellers, den Zwischenentscheid des Schiedsgerichts, bestehend aus den Schiedsrichtern Z. , Dr. H. und Prof. R. , vom 10. Februar 2016 aufzuheben und festzustellen, dass das Schiedsgericht zur Entscheidung über die in der Schiedsklage vom 7. November 2014 geltend gemachten Anträge unzuständig ist, wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Wert des Beschwerdegegenstands: 33.878,40 €

Normenkette:

ZPO § 1040 Abs. 1 S. 2; ZPO § 1062 Abs. 1 Nr. 2; InsO § 115 Abs. 1; InsO § 116;

Gründe