BGH - Beschluß vom 25.09.2003
IX ZB 24/03
Normen:
InsO § 7 ; ZPO § 568 S. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
NZI 2004, 511
ZVI 2003, 606
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main,

Bindung des Rechtsbeschwerdegerichts an die Zulassung der Rechtsbeschwerde

BGH, Beschluß vom 25.09.2003 - Aktenzeichen IX ZB 24/03

DRsp Nr. 2003/14303

Bindung des Rechtsbeschwerdegerichts an die Zulassung der Rechtsbeschwerde

Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung einer kraft Gesetzes statthaften Rechtsbeschwerde nicht gebunden, weil § 574 Abs. 3 S. 2 ZPO insoweit nicht anwendbar ist.

Normenkette:

InsO § 7 ; ZPO § 568 S. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Das Finanzamt F. stellte am 13. Februar 2002 Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners. Mit Schreiben vom 22. Februar 2002 hat das Amtsgericht den Insolvenzantrag dem Schuldner zur Kenntnis übersandt und ihn darauf hingewiesen, daß er Restschuldbefreiung erlangen könne, wenn er binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Hinweises einen entsprechenden Antrag bei Gericht stelle.

Mit Schreiben vom 15. November 2002 hat der Schuldner Restschuldbefreiung beantragt. Das Amtsgericht hat den Antrag mit Beschluß vom 27. November 2002 wegen Verfristung als unzulässig verworfen.

Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners, mit der er zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt hat, blieb ohne Erfolg.

Hiergegen richtet sich die vom Einzelrichter zugelassene Rechtsbeschwerde des Schuldners.

II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 7 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig.