Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 2. November 2015 wird auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert wird auf 5.000 € festgesetzt.
A.
Das Amtsgericht Worms eröffnete das Insolvenzverfahren über das Vermögen des D. e.V. (fortan: Schuldner) am 5. Juli 2010 und bestellte den Beteiligten zu 3 zum Insolvenzverwalter. Der Beteiligte zu 3 zeigte am 5. Juli 2010 Masseunzulänglichkeit an. Die Beteiligten zu 1, 2 und 4 sind Insolvenzgläubiger.
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