BGH - Beschluss vom 16.02.2017
IX ZB 103/15
Normen:
InsO § 217; InsO § 222 Abs. 2; InsO § 231 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; InsO § 250 Nr. 1 1. Variante;
Fundstellen:
BGHZ 214, 78
DB 2017, 606
DB 2017, 7
DStR 2017, 10
NJW 2017, 2280
NJW 2017, 9
NZI 2017, 260
ZIP 2017, 482
ZInsO 2017, 538
ZInsO 2023, 1514
ZVI 2017, 208
Vorinstanzen:
AG Worms, vom 21.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 20 IN 30/10
LG Mainz, vom 02.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 T 182/15

Bindung eines Insolvenzgerichts an seine im Rahmen der Vorprüfung des Insolvenzplans getroffene Entscheidung; Vereinbarungen über die Vergütung des Insolvenzverwalters als Inhalt eines Insolvenzplans

BGH, Beschluss vom 16.02.2017 - Aktenzeichen IX ZB 103/15

DRsp Nr. 2017/2935

Bindung eines Insolvenzgerichts an seine im Rahmen der Vorprüfung des Insolvenzplans getroffene Entscheidung; Vereinbarungen über die Vergütung des Insolvenzverwalters als Inhalt eines Insolvenzplans

Das Insolvenzgericht ist bei seiner Entscheidung, ob die Bestätigung eines Insolvenzplans zu versagen ist, nicht an seine im Rahmen der Vorprüfung des Insolvenzplans getroffene Entscheidung gebunden. Vereinbarungen über die Vergütung des Insolvenzverwalters können nicht Inhalt eines Insolvenzplans sein. Die Bestätigung eines Insolvenzplans kann nicht von der Bedingung abhängig gemacht werden, dass das Insolvenzgericht die Vergütung des Insolvenzverwalters vor der Bestätigung des Insolvenzplans festsetzt.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 2. November 2015 wird auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 217; InsO § 222 Abs. 2; InsO § 231 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; InsO § 250 Nr. 1 1. Variante;

Gründe

A.

Das Amtsgericht Worms eröffnete das Insolvenzverfahren über das Vermögen des D. e.V. (fortan: Schuldner) am 5. Juli 2010 und bestellte den Beteiligten zu 3 zum Insolvenzverwalter. Der Beteiligte zu 3 zeigte am 5. Juli 2010 Masseunzulänglichkeit an. Die Beteiligten zu 1, 2 und 4 sind Insolvenzgläubiger.