OLG Dresden - Beschluss vom 19.08.1998
1 AR 75/98
Normen:
ZPO § 281 Abs. 2 S. 5 ; KO § 72 § 105 Abs. 2 ; GesO § Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
KTS 1999, 80
ZIP 1998, 1595

Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses in einem Gesamtvollstreckungsantragsverfahren

OLG Dresden, Beschluss vom 19.08.1998 - Aktenzeichen 1 AR 75/98

DRsp Nr. 2005/14685

Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses in einem Gesamtvollstreckungsantragsverfahren

Ein in einem Gesamtvollstreckungsantragsverfahren wegen örtlicher Unzuständigkeit ergangener Verweisungsbeschluss entfaltet auch dann Bindungswirkung gemäß § 281 Abs. 2 S. 5 ZPO, wenn der Schuldner vor seinem Erlass nicht gehört worden ist.

Normenkette:

ZPO § 281 Abs. 2 S. 5 ; KO § 72 § 105 Abs. 2 ; GesO § Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I.

Die Gläubigerin hat beim Amtsgericht Leipzig gegen die Schuldnerin Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens gestellt. Nach Hinweis an die Gläubigerin, dass die Schuldnerin nicht im dortigen Handelsregister eingetragen sei und ihre Geschäftstätigkeit offenbar eingestellt habe, hat sich das Amtsgericht Leipzig durch Beschluss vom 27.1.1998 (Bl. 9 dA) für örtlich unzuständig erklärt und die Sache auf Antrag der Gläubigerin an das Amtsgericht Hamburg als örtlich zuständiges Gericht verwiesen. Dieses hat die Verfahrensübernahme abgelehnt und dabei den Standpunkt vertreten, der Verweisungsbeschluss sei nicht bindend, weil es am rechtlichen Gehör für die Schuldnerin fehle.

II.