OLG Dresden - Beschluss vom 05.08.1998
1 AR 51/98
Normen:
ZPO § 281 Abs. 2 S. 5 ; KO § 72 § 105 Abs. 2 ; GesO § Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
KTS 1999, 80
ZIP 1998, 1596

Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses in einem Gesamtvollstreckungsantragsverfahren

OLG Dresden, Beschluss vom 05.08.1998 - Aktenzeichen 1 AR 51/98

DRsp Nr. 2005/14690

Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses in einem Gesamtvollstreckungsantragsverfahren

Ein in einem Gesamtvollstreckungsantragsverfahren wegen örtlicher Unzuständigkeit ergangener Verweisungsbeschluss entfaltet keine Bindungswirkung gemäß § 281 Abs. 2 S. 5 ZPO, wenn der Schuldner vor seinem Erlass nicht gehört worden ist.

Normenkette:

ZPO § 281 Abs. 2 S. 5 ; KO § 72 § 105 Abs. 2 ; GesO § Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Soest streitet mit dem Amtsgericht Hamburg über die Zuständigkeit für das Konkursverfahren über das Vermögen der Schuldnerin.

Die Schuldnerin war zunächst in Welver bei Soest ansässig. Am 12.8./30.9.1997 beschloß sie, ihren Sitz nach Hamburg zu verlegen. Dort wurde sie am 19.11.1997 ins Handelsregister eingetragen.

Mit Schreiben vom 26.11.1997, bei Gericht eingegangen am 28.11.1997, stellte die Gläubigerin beim Amtsgericht Dresden den Antrag auf Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin.