BGH - Beschluss vom 22.10.2009
IX ZB 50/09
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 289 Abs. 2 S. 1; InsO § 290 Abs. 2;
Fundstellen:
AnwBl 2010, 219
DZWIR 2010, 120
MDR 2010, 229
WM 2010, 237
Vorinstanzen:
AG Hannover, vom 15.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 906 IN 788/01
LG Hannover, vom 27.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 20 T 3/09

Darlegung des Zulassungsgrundes der Rechtsfortbildung

BGH, Beschluss vom 22.10.2009 - Aktenzeichen IX ZB 50/09

DRsp Nr. 2009/26294

Darlegung des Zulassungsgrundes der Rechtsfortbildung

Zur Darlegung des Zulassungsgrundes der Rechtsfortbildung.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 20. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 27. Januar 2009 wird auf Kosten des Gläubigers als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 289 Abs. 2 S. 1; InsO § 290 Abs. 2;

Gründe

I.

Über das Vermögen des Schuldners wurde auf dessen mit einem Restschuldbefreiungsgesuch verbundenen Eigenantrag am 13. Dezember 2001 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Gläubiger hat im Schlusstermin vom 19. März 2008 unter Bezugnahme auf frühere Schriftsätze und eine binnen zwei Wochen einzureichende weitere Begründung beantragt, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen. Er meint, der Schuldner habe erhebliche Einkünfte verschwiegen, die er als "Leitender Repräsentant" einer Versicherung beziehe.

Das Amtsgericht hat den Antrag des Gläubigers mangels Glaubhaftmachung des Versagungsgrundes als unzulässig erachtet und dem Schuldner die Restschuldbefreiung angekündigt. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Gläubiger sein Begehren weiter.

II.