Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 20. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 27. Januar 2009 wird auf Kosten des Gläubigers als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
I.
Über das Vermögen des Schuldners wurde auf dessen mit einem Restschuldbefreiungsgesuch verbundenen Eigenantrag am 13. Dezember 2001 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Gläubiger hat im Schlusstermin vom 19. März 2008 unter Bezugnahme auf frühere Schriftsätze und eine binnen zwei Wochen einzureichende weitere Begründung beantragt, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen. Er meint, der Schuldner habe erhebliche Einkünfte verschwiegen, die er als "Leitender Repräsentant" einer Versicherung beziehe.
Das Amtsgericht hat den Antrag des Gläubigers mangels Glaubhaftmachung des Versagungsgrundes als unzulässig erachtet und dem Schuldner die Restschuldbefreiung angekündigt. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Gläubiger sein Begehren weiter.
II.
Testen Sie "Online-Modul Insolvenzrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|