BGH - Versäumnisurteil vom 06.02.2002
VIII ZR 185/00
Normen:
ZPO § 286 ;
Fundstellen:
BB 2002, 903
DB 2002, 942
DStR 2002, 1098
KTS 2002, 529
KTS 2003, 90
MDR 2002, 832
NZG 2002, 644
WM 2002, 1839
ZIP 2002, 853
ZInsO 2002, 628
Vorinstanzen:
OLG Dresden,
LG Dresden,

Darlegungs- und Beweislast bei Geltendmachung der Zahlungsunfähigkeit eines gekauften Unternehmens

BGH, Versäumnisurteil vom 06.02.2002 - Aktenzeichen VIII ZR 185/00

DRsp Nr. 2002/5064

Darlegungs- und Beweislast bei Geltendmachung der Zahlungsunfähigkeit eines gekauften Unternehmens

»Zu den Anforderungen an eine Substantiierung des Vorbringens eines Unternehmenskäufers, der erworbene Betrieb sei schon im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zahlungsunfähig gewesen.«

Normenkette:

ZPO § 286 ;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Vollstreckung einer Kaufpreisforderung aus einem notariell beurkundeten Kaufvertrag über GmbH-Geschäftsanteile. Er begehrt außerdem Rückzahlung einer von ihm behaupteten Kaufpreisanzahlung.

Die Beklagte war alleinige Gesellschafterin der V. Verwaltungsgesellschaft mbH (im folgenden: V. GmbH). Geschäftsführer der V. GmbH war G. R., der Ehemann der Beklagten. Die V. GmbH betrieb seit September 1997 in D. ein Fitness-Studio, das bis dahin von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, an der unter anderem der Sohn des Klägers beteiligt gewesen war, geführt worden war. Mit notariellem Vertrag vom 13. Februar 1998 veräußerte die Beklagte, vertreten durch ihren Ehemann, ihre sämtlichen Geschäftsanteile an den durch seinen Sohn vertretenen Kläger. Der Kaufpreis von 242.000 DM sollte nach zwei ersten Teilzahlungen über 30.000 DM und 50.000 DM in monatlichen Raten von 1.500 DM, später von 3.000 DM, bis zum Jahre 2003 bezahlt werden. Der notarielle Vertrag lautet in Auszügen:

"III. ...