Darlegungs- und Beweislast für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Krise des Schuldners
SchlHOLG, Urteil vom 21.06.2002 - Aktenzeichen 1 U 208/01
DRsp Nr. 2005/14192
Darlegungs- und Beweislast für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Krise des Schuldners
Im Rahmen der Anfechtung nach §§ 130 ff. InsO liegt die Darlegungs- und Beweislast für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Krise des Schuldners beim Insolvenzverwalter.