BGH - Beschluß vom 13.02.2006
II ZR 331/04
Normen:
BGB § 667 ; ZPO § 286 ;
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main, vom 02.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 10 U 101/04
LG Wiesbaden, vom 18.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 45/03

Darlegungs- und Beweislast für Geltendmachung von Ansprüchen durch den Insolvenzverwalter

BGH, Beschluß vom 13.02.2006 - Aktenzeichen II ZR 331/04

DRsp Nr. 2006/7435

Darlegungs- und Beweislast für Geltendmachung von Ansprüchen durch den Insolvenzverwalter

Steht aufgrund des Sachvortrages des Beklagten fest, dass dieser Aufwendungen aus dem Vermögen des vom Kläger als Insolvenzverwalter vertretenen Gemeinschuldners handelt, so hat der Beklagte als Beauftragter darzulegen und zu beweisen, dass er das Erlangte bei Erledigung eines Auftrags für Rechnung der Gesellschaft verbraucht hat.

Normenkette:

BGB § 667 ; ZPO § 286 ;

Gründe:

Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Nichtzulassungsbeschwerde ist begründet, denn das Berufungsgericht hat entscheidungserheblichen Sachvortrag des Klägers übergangen und damit dessen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt.