OLG München - Endurteil vom 20.10.2022
7 U 1785/18
Normen:
AktG § 93 Abs. 2; InsO § 17 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
AG 2023, 829
DB 2022, 2914
NZG 2023, 1179
Vorinstanzen:
LG München I, vom 19.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen O 21625/16
LG München I, vom 30.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen O 21625/16

Darlegungspflicht und Beweispflicht eines Insolvenzverwalters für das Vorliegen der Voraussetzungen der Insolvenzreife des Schuldners im Zeitpunkt der Zahlungen; Haftung des Vorstandsmitglieds einer Aktiengesellschaft für aus der Verletzung von Vorstandspflichten resultieren Schäden der Gesellschaft

OLG München, Endurteil vom 20.10.2022 - Aktenzeichen 7 U 1785/18

DRsp Nr. 2024/97

Darlegungspflicht und Beweispflicht eines Insolvenzverwalters für das Vorliegen der Voraussetzungen der Insolvenzreife des Schuldners im Zeitpunkt der Zahlungen; Haftung des Vorstandsmitglieds einer Aktiengesellschaft für aus der Verletzung von Vorstandspflichten resultieren Schäden der Gesellschaft

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 30.4.2018 (Az.: 5 HK O 21625/16) aufgehoben.

2. Die Klage wird unter Aufhebung des Versäumnisurteils des Landgerichts München I vom 19.5.2017 (Az.: 5 HK O 21625/16) abgewiesen.

3. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AktG § 93 Abs. 2; InsO § 17 Abs. 2 S. 2;

Entscheidungsgründe

A.