OLG Dresden - Urteil vom 19.07.2006
8 U 1380/05
Normen:
BGB § 138 Abs. 1 § 133 § 157 § 607 (a.F.) ; ZPO § 850c ; InsO §§ 286 ff. ;
Fundstellen:
NJ 2006, 564
OLGReport-Dresden 2006, 903
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 24.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 1504/04

Darlehensverpflichtung oder bloße Mithaftungsübernahme bei Mitunterzeichnung eines Darlehensvertrages durch Lebensgefährtin - Sittenwidrigkeit; finanzielle Überforderung

OLG Dresden, Urteil vom 19.07.2006 - Aktenzeichen 8 U 1380/05

DRsp Nr. 2006/26194

Darlehensverpflichtung oder bloße Mithaftungsübernahme bei Mitunterzeichnung eines Darlehensvertrages durch Lebensgefährtin - Sittenwidrigkeit; finanzielle Überforderung

»1. Haben Lebensgefährten einen Vertrag, der der Finanzierung eines Immobilienerwerbs durch einen der beiden Partner dient, gemeinsam als "(Mit-)Darlehensnehmer" unterzeichnet, hat im Streit zwischen der Bank, die den Alleinerwerb kannte, und dem anderen Lebensgefährten über den wahren Charakter der übernommenen Verpflichtung jede Seite die ihr günstigen auslegungsrelevanten Umstände zu beweisen. Die über das Darlehen formularmäßig aufgenommene Vertragsurkunde führt zu keiner für die Bank günstigeren Beweislastverteilung. 2. Die seit dem 01.01.1998 eröffnete Möglichkeit der Erlangung von Restschuldbefreiung und der seit dem Jahre 2002 verstärkte Schuldnerschutz in der Zwangsvollstreckung geben keinen Anlass, die Rechtsprechung zur Sittenwidrigkeit von Bürgschaften/Schuldbeitritten einkommens- und vermögensloser bzw. -schwacher Ehegatten und Lebensgefährten zu ändern, namentlich die Grenze für eine krasse finanzielle Überforderung neu festzulegen.«

Normenkette:

BGB § 138 Abs. 1 § 133 § 157 § 607 (a.F.) ; ZPO § 850c ; InsO §§ 286 ff. ;

Entscheidungsgründe:

I.