Autor: Moersch |
Grundsätzlich hat die Stellung eines Insolvenzantrags auf Arbeitsverhältnisse keine unmittelbaren Auswirkungen, insbesondere die wechselseitigen Leistungspflichten bleiben erhalten, das „allgemeine Arbeitsrecht“ – wie oben unter Teil 14/1 dargestellt – gilt weiter.
Von maßgeblicher Bedeutung für Arbeitsverhältnisse sind im Zeitraum nach Stellung eines Insolvenzantrags über das Vermögen des Arbeitgebers, aber vor der Entscheidung des Gerichts über die Eröffnung, die vom Gericht gem. § 21 InsO getroffenen Anordnungen, insbesondere die Bestellung eines („starken“ oder „schwachen“) vorläufigen Insolvenzverwalters gem. § 22 InsO, wegen der in § 55 InsO geregelten Rechtsfolgen.
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