Individualarbeitsrecht

Autor: Moersch

Grundsätzlich hat die Stellung eines Insolvenzantrags auf Arbeitsverhältnisse keine unmittelbaren Auswirkungen, insbesondere die wechselseitigen Leistungspflichten bleiben erhalten, das "allgemeine Arbeitsrecht" – wie oben unter Teil 14/1 dargestellt – gilt weiter.

Von maßgeblicher Bedeutung für Arbeitsverhältnisse sind im Zeitraum nach Stellung eines Insolvenzantrags über das Vermögen des Arbeitgebers, aber vor der Entscheidung des Gerichts über die Eröffnung, die vom Gericht gem. § 21 InsO getroffenen Anordnungen, insbesondere die Bestellung eines ("starken" oder "schwachen") vorläufigen Insolvenzverwalters gem. § 22 InsO, wegen der in § 55 InsO geregelten Rechtsfolgen.

Kündigungsbefugnis

Sie hängt im vorläufigen Verfahren von den gerichtlichen Anordnungen ab. Einsetzung eines mit Verwaltungs- und gem. § Abs. : (Nur) dieser ist kündigungsberechtigt, nicht (mehr) der Schuldner. Ist kein "starker" Verwalter eingesetzt, sind die gem. § Abs. getroffenen gerichtlichen Anordnungen zu überprüfen: Ist die Kündigungsbefugnis (1) im Beschluss erwähnt oder sogar ausdrücklich auf den Verwalter übertragen? Ist (2) die Verfügungsbefugnis übertragen oder ist (3) dem Schuldner ein besonderes Verfügungsverbot auferlegt worden? In allen drei Fällen liegt die Kündigungsbefugnis beim (ansonsten "schwachen") Verwalter, denn "Verfügung" meint nicht nur die sachenrechtliche.