Prozessuales

Autor: Moersch

Wer Klagegegner, d.h. im Kündigungsschutzprozess passiv legitimiert ist, ergibt sich aus dem in Teil 14/2.1.1 Dargelegten wie folgt: Klagegegner ist (1) entweder der Schuldner, nämlich dann, wenn kein oder nur ein "schwacher" Verwalter i.S.d. § 22 Abs. 2 InsO eingesetzt ist – auch wenn diesem die Kündigungsbefugnis übertragen wurde (Regh/Fanselow/Jakubowski/Kreplin, Arbeitsrecht in der Insolvenz, 3. Aufl. 2022, § 5 Rdnr. 396). Oder es ist (2) der vorläufige Verwalter passiv legitimiert: Wenn ein allgemeines Verfügungsverbot gegen den Schuldner verhängt war, d.h. ein "starker" Verwalter eingesetzt wurde (Passivrubrum: XX als vorläufiger Insolvenzverwalter über das Vermögen des/r …).