Sozialversicherungsrechtliche Besonderheiten

Autor: Moersch

Zu den Möglichkeiten und Folgen der Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes durch den vorläufigen Insolvenzverwalter siehe zunächst Teil 5/10.5.2.5. Das Ziel der Insolvenzordnung, den Fortbestand von Betrieben zu erleichtern, wird durch das Erfordernis einer vorherigen Zustimmung der Agentur für Arbeit zur Abtretung der Insolvenzgeldansprüche (§ 170 Abs. 4 SGB III) erschwert. Damit ist das dem vorläufigen Verwalter grundsätzlich gegebene Instrument einer Betriebsfortführung mit den Mitteln eines Darlehens, das durch abgetretene Insolvenzgeldforderungen gesichert wird, in der Handhabung zumindest umständlicher geworden (vgl. dazu die "Fachlichen Weisungen Insolvenzgeld" der Bundesagentur für Arbeit, Nr. 170.6 ff.).