BGH - Beschluß vom 21.05.2004
IX ZB 274/03
Normen:
InsO § 287 Abs. 2 S. 1 (n.F.) ; EGInsO Art. 107 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 1261
MDR 2004, 1142
NJW-RR 2004, 1192
Rpfleger 2004, 514
WM 2004, 1479
ZInsO 2004, 801
ZVI 2004, 355
Vorinstanzen:
LG Köln,
AG Köln,

Dauer der Wohlverhaltensphase im Verbraucherinsolvenzverfahren

BGH, Beschluß vom 21.05.2004 - Aktenzeichen IX ZB 274/03

DRsp Nr. 2004/11031

Dauer der Wohlverhaltensphase im Verbraucherinsolvenzverfahren

»Eine Verkürzung der Wohlverhaltensphase auf fünf Jahre nach der Übergangsvorschrift des Art. 107 EGInsO ist in Insolvenzverfahren, die ab dem 1. Dezember 2001 eröffnet worden sind, nicht mehr möglich.«

Normenkette:

InsO § 287 Abs. 2 S. 1 (n.F.) ; EGInsO Art. 107 ;

Gründe:

I. Am 21. Januar 2003 beantragte der Schuldner die Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens über sein Vermögen und die Erteilung der Restschuldbefreiung. Dabei wies er darauf hin, daß er bereits am 1. Januar 1997 zahlungsunfähig gewesen sei, und begehrte, die Laufzeit der Abtretungserklärung (§ 287 Abs. 2 Satz 1 InsO) auf fünf Jahre zu verkürzen (Art. 107 EGInsO).

Das Amtsgericht - Insolvenzgericht - hat dem Schuldner die Verfahrenskosten für das Eröffnungsverfahren und das Hauptverfahren gestundet (§ 4a Abs. 1 und 3 InsO) und das Insolvenzverfahren eröffnet. Mit dem angefochtenen Beschluß hat es dem Schuldner die Restschuldbefreiung angekündigt, die Laufzeit der Abtretung jedoch auf sechs Jahre festgesetzt.

Soweit die Laufzeit der Abtretung auf sechs - statt der begehrten fünf - Jahre festgesetzt worden ist, hat der Schuldner sofortige Beschwerde erhoben. Das Landgericht hat diese zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Schuldner mit seiner Rechtsbeschwerde.