BGH - Beschluß vom 17.02.2005
IX ZB 237/04
Normen:
EGInsO Art. 103a ; InsO § 287 Abs. 2 S. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Traunstein, vom 07.09.2004

Dauer der Wohlverhaltensphase in Altfällen

BGH, Beschluß vom 17.02.2005 - Aktenzeichen IX ZB 237/04

DRsp Nr. 2005/4285

Dauer der Wohlverhaltensphase in Altfällen

§ 287 Abs. 2 InsO n.F. ist nicht auf vor dem 01.12.2001 eröffnete Insolvenzverfahren anzuwenden.

Normenkette:

EGInsO Art. 103a ; InsO § 287 Abs. 2 S. 1 ;

Gründe:

I. Das Amtsgericht - Insolvenzgericht - Rosenheim eröffnete mit Beschluß vom 2. November 2001 das Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners und Rechtsbeschwerdeführers und bestimmte die weitere Beteiligte zur Treuhänderin. Im Schlußtermin vom 5. März 2004 beantragte der Schuldner, in Anwendung des ab 1. Dezember 2001 geltenden § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO n.F. die Dauer der Wohlverhaltensphase auf sechs Jahre, gerechnet von der Eröffnung des Verfahrens an, festzusetzen.

Mit Beschluß vom selben Tage hat das Insolvenzgericht unter Ankündigung der Restschuldbefreiung gemäß dem vor dem 1. Dezember 2001 geltenden Recht die Dauer der Wohlverhaltensphase auf sieben Jahre, gerechnet ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens, festgelegt. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht Traunstein mit Beschluß vom 7. September 2004 zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Schuldner mit seiner Rechtsbeschwerde.