OLG Rostock - Beschluss vom 20.01.2006
3 U 154/05
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2 ; BGB § 387 § 1125 ; InsO § 96 Abs. 1 Nr. 3 § 110 § 140 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2006, 954
NZM 2006, 520
OLG Report-Rostock 2006, 247
Vorinstanzen:
LG Stralsund, vom 12.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 257/05

Der Zwangsverwalter hat die Vermieterpflichten zu erfüllen und die Vermieterrechte wahrzunehmen

OLG Rostock, Beschluss vom 20.01.2006 - Aktenzeichen 3 U 154/05

DRsp Nr. 2006/7281

Der Zwangsverwalter hat die Vermieterpflichten zu erfüllen und die Vermieterrechte wahrzunehmen

1. Der Zwangsverwalter rückt insofern in die Vermieterpflichten ein, als er auch für einen Abrechnungszeitraum, der vor seiner Bestellung liegt, über die Nebenkosten abzurechnen und ein etwaiges Guthaben auch dann an den Mieter auszukehren hat, wenn dieser die Vorauszahlungen noch an den Vermieter geleistet hat. 2. Die Anordnung der Zwangsverwaltung ist keine Rechtsnachfolge, steht auch nicht der Veräußerung des Grundstücks gleich, vielmehr bleibt das Mietverhältnis im Grundsatz davon unberührt, allerdings hat der Zwangsverwalter die Vermieterpflichten zu erfüllen und die Vermieterrechte wahrzunehmen.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2 ; BGB § 387 § 1125 ; InsO § 96 Abs. 1 Nr. 3 § 110 § 140 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.