BGH - Beschluß vom 22.09.2005
IX ZR 85/04
Normen:
BetrAVG § 30f § 1b Abs. 1 ;
Fundstellen:
ZIP 2005, 1836
Vorinstanzen:
OLG Hamm, vom 22.02.2004

Direktversicherung in der Insolvenz des Arbeitgebers

BGH, Beschluß vom 22.09.2005 - Aktenzeichen IX ZR 85/04

DRsp Nr. 2005/17636

Direktversicherung in der Insolvenz des Arbeitgebers

Ein Arbeitnehmer ist bei einem eingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrecht aus einer Direktversicherung zur betrieblichen Altersversorgung in der Insolvenz des Arbeitgebers auch dann zur Aussonderung berechtigt ist, wenn die in den Versicherungsvertrag aufgenommenen, den §§ 30 f, 1b Abs. 1 BetrAVG1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG a.F.) entsprechenden Fristen noch nicht abgelaufen sind.

Normenkette:

BetrAVG § 30f § 1b Abs. 1 ;

Gründe: