BGH - Beschluß vom 06.06.2002
IX ZR 425/99
Normen:
KO § 30 Nr. 2 ; VOB/B § 16 Nr. 6 ;
Fundstellen:
BauR 2002, 1408
KTS 2003, 395
ZInsO 2002, 766
Vorinstanzen:
OLG Dresden,

Direktzahlungen des Auftraggebers an einen Nachunternehmer als inkongruente Deckung

BGH, Beschluß vom 06.06.2002 - Aktenzeichen IX ZR 425/99

DRsp Nr. 2002/9869

Direktzahlungen des Auftraggebers an einen Nachunternehmer als inkongruente Deckung

Direktzahlungen des Auftraggebers gem. § 16 Nr. 6 VOB/B an einen Nachunternehmer gewähren diesem eine inkongruente Deckung i.S. von § 30 Nr. 2 KO, da er keinen Anspruch darauf hat, seine Forderung gegen den Auftragnehmer in dieser Art - aufgrund einer vorweggenommenen Zahlungsanweisung an den Auftraggeber - durch diesen als Dritten erfüllt zu erhalten.

Normenkette:

KO § 30 Nr. 2 ; VOB/B § 16 Nr. 6 ;

Gründe:

Das Rechtsmittel wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554 b ZPO a.F.).