LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 27.01.2011
3 Sa 51/10
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; BGB § 826; InsO § 114 Abs. 3; ZPO § 850 h;

Drittschuldnerklage auf Zahlung rückständiger gepfändeter Beträge aus verschleiertem Arbeitseinkommen; Wirkung der Insolvenzeröffnung; Gläubigerbenachteiligung

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.01.2011 - Aktenzeichen 3 Sa 51/10

DRsp Nr. 2012/4667

Drittschuldnerklage auf Zahlung rückständiger gepfändeter Beträge aus verschleiertem Arbeitseinkommen; Wirkung der Insolvenzeröffnung; Gläubigerbenachteiligung

Bei einer Insolvenz des Schuldners verliert auch die Pfändung verschleierten Arbeitseinkommens nach § 114 Abs. 3 Satz 1 InsO seine Wirkung. § 114 Abs. 3 Satz 1 InsO ist auch auf diejenige Vergütung anzuwenden, die nach § 850h Abs. 2 ZPO als lediglich dem Gläubiger gegenüber geschuldet gilt. Mit der Insolvenzeröffnung kann dann der Treuhänder vom Drittschuldner die Zahlung der angemessenen Vergütung verlangen.

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts P. vom 23.04.2010 - 6 Ca 255/09 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 13.682,60 EUR zu zahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf einen Betrag von

- 521,40 EUR seit dem 01.08.2008,
- weiteren 521,40 EUR seit dem 01.09.2008,
- weiteren 521,40 EUR seit dem 01.10.2008,
- weiteren 521,40 EUR seit dem 01.11.2008,
- weiteren 521,40 EUR seit dem 01.12.2008,
- weiteren 521,40 EUR seit dem 01.01.2009,
- weiteren 556,40 EUR seit dem 01.02.2009,
- weiteren 556,40 EUR seit dem 01.03.2009,
- weiteren 556,40 EUR seit dem 01.04.2009,
- weiteren 556,40 EUR seit dem 01.05.2009,
- weiteren 556,40 EUR seit dem 01.06.2009,
- weiteren 556,40 EUR