BGH - Urteil vom 08.02.1996
IX ZR 151/95
Normen:
ZPO § 771 ;
Fundstellen:
AGS 1996, 61
AnwBl 1996, 287
BB 1996, 873
BGHR ZPO § 771 Abs. 1 Treuhandkonto 2
BRAK-Mitt 1996, 128
DB 1996, 1335
InVo 1996, 181
JuS 1996, 1036
KTS 1996, 305
MDR 1996, 630
NJW 1996, 1543
Rpfleger 1996, 57
VersR 1996, 1429
WM 1996, 662
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe,
LG Heidelberg,

Drittwiderspruchsrecht bei Vollstreckungsmaßnahmen von Gläubigern des Rechtsanwalts in Gelder auf einem Anderkonto

BGH, Urteil vom 08.02.1996 - Aktenzeichen IX ZR 151/95

DRsp Nr. 1996/19096

Drittwiderspruchsrecht bei Vollstreckungsmaßnahmen von Gläubigern des Rechtsanwalts in Gelder auf einem Anderkonto

»Hat der Anwalt ein allein für Zahlungen Dritter an seinen Auftraggeber bestimmtes Anderkonto eingerichtet und darf er über das dort vorhandene Guthaben im Innenverhältnis nur nach den Weisungen seines Mandanten verfügen, kann dieser Vollstreckungsmaßnahmen von Gläubigern des Anwalts in das Konto auch dann widersprechen, wenn er dem Anwalt im Einzelfall gestattet hat, auf dem Konto eingegangene Gelder in Höhe ihm zustehender Honorarforderungen zur Tilgung eigener Schulden zu verwenden.«

Normenkette:

ZPO § 771 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist ein Inkassounternehmen. Blieben ihre an die Schuldner gerichteten Mahnungen erfolglos, beauftragte sie mit der Einziehung der Forderungen Rechtsanwalt S. Dieser richtete im Jahre 1988 für die eingehenden Zahlungen bei einer Bank ein "Anderkontokorrentkonto für Rechtsanwälte" (Nr. 1086391000) ein. Im August 1991 eröffnete er ein weiteres entsprechendes Konto (Nr. 1088700000) zu demselben Zweck. Rechtsanwalt S. forderte die Schuldner jeweils auf, die Ansprüche der Klägerin einschließlich der für ihn nach der BRAGO erwachsenen Gebühren durch Zahlung auf eines der genannten Konten zu begleichen.