Die Klägerin ist ein Inkassounternehmen. Blieben ihre an die Schuldner gerichteten Mahnungen erfolglos, beauftragte sie mit der Einziehung der Forderungen Rechtsanwalt S. Dieser richtete im Jahre 1988 für die eingehenden Zahlungen bei einer Bank ein "Anderkontokorrentkonto für Rechtsanwälte" (Nr. 1086391000) ein. Im August 1991 eröffnete er ein weiteres entsprechendes Konto (Nr. 1088700000) zu demselben Zweck. Rechtsanwalt S. forderte die Schuldner jeweils auf, die Ansprüche der Klägerin einschließlich der für ihn nach der BRAGO erwachsenen Gebühren durch Zahlung auf eines der genannten Konten zu begleichen.
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